Mehr Details: Konkursfall des Versicherers
Da die Frage der Aussonderung als Sondervermögen im Konkursfall des Versicherers von ausschlaggebender Bedeutung ist, haben wir hierzu am 4.10.2006 eine Anfrage an die Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein gestellt, um direkt von der Aufsichtsbehörde Auskunft über die Sicherheit von Kundengeldern bei liechtensteinischen Versicherungsunternehmen zu erhalten. Hierauf erhielten wir am 13. Oktober 2006 folgende Auskunft:
FMA - Finanzmarktaufsicht
LI-9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
(per Mail an Feil & Sterzenbach AG, 77815 Bühl, Brahmsstaße 6 / Hervorhebungen von uns)
Sehr geehrter Herr Feil,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Oktober 2006 hinsichtlich der eingangs bezeichneten Themen. Diesbezüglich möchten wir nachfolgend einige allgemeine Ausführungen machen:
1. Sicherheit von Kapitalanlagen im Falle einer Insolvenz eines liechtensteinischen Versicherungsunternehmens:
Wir haben bereits in dem Ihnen bekannten Schreiben vom 21. November 2005 ausgeführt, dass in Liechtenstein die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19. März 2001 (nachfolgend Konkursrichtlinie bezeichnet) in Art. 59 a f Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) umgesetzt wurde. Die in Art. 10 der Konkursrichtlinie enthaltene Bestimmung hinsichtlich der bevorrechtigten Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wurde in Liechtenstein in Art. 59 a VersAG umgesetzt.
In der Konkursrichtlinie wurden zwei Methoden vorgesehen, um die geforderte bevorrechtigte Behandlung der in Frage stehenden Forderungen sicherzustellen. Insbesondere im Interesse der Versicherungsgläubiger hat der liechtensteinische Gesetzgeber vorgesehen, beide Methoden in die Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aufzunehmen. So wird einerseits durch Art. 59a Abs. 1 VersAG eine Sondermasse geschaffen und andererseits gemäss Art. 59a Abs. 4 VersAG eine Bevorrangung der Versicherungsforderungen bei nicht ausreichender Sondermasse eingeräumt. Um den Versicherungsgläubigern einen möglichst umfassenden Schutz zu bieten, ging der liechtensteinische Gesetzgeber sogar weiter als von der Konkursrichtlinie gefordert.
Durch die Umsetzung der Konkursrichtlinie ist sichergestellt, dass Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren über die Landesgrenzen hinaus wirksam sind. Die liechtensteinische Gesetzgebung entspricht diesbezüglich dem gängigen europäischen Standard. Ergänzend ist anzumerken, dass trotz dieser spezialgesetzlichen Regelungen im VersAG (analoges gilt für den Bankenbereich) bei einem Konkurs eines liechtensteinischen Versicherungsunternemens natürlich subsidiär die liechtensteinische Konkursordnung gilt.
Mit freundlichen Grüssen
n.n.
FMA - Finanzmarktaufsicht
Postfach 684
LI-9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
Der in dieser Auskunft benannte § 59a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetztes lautet:
Art. 59a Befriedigung von Versicherungsforderungen: 1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 1 der Konkursordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen.
Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
Dies bedeutet: Sowohl die bis zum Zeitpunkt eines (theoretisch denkbaren) Konkurses angewachsenen Vermögenswerte als auch Werterhöhungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ergeben und auch alle weiterbezahlten Prämien gehören zu dieser Sondermasse. Sie stehen damit ungeschmälert zur Auszahlung an den Versicherungskunden zur Verfügung.
Der § 59a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes lautet:
Soweit Versicherungsforderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehören sie zu den Konkursforderungen der ersten Klasse (Art. 48 Konkursordnung).
Dies könnte für die 1 Prozent zusätzliche Versicherungsleistung, die bei Fälligkeit der Police auszuzahlen ist, eine Bedeutung erlangen.

