Warum wir für die Langfristanlage keine Dachfonds empfehlen
Die Investmentbranche gibt derzeit Millionen für Werbung aus, damit Sie ihr Vermögen in Dachfonds einbringen, um keine Abgeltungssteuer bezahlen zu müssen. Für die langfristige Anlage ist das jedoch zu kurz gedacht.
Das wesentliche Argument für Dachfonds ist die Altbestandsregel, manchmal auch als Grandfathering bezeichnet. Diese besagt, dass alle Wertpapiere und Fonds, die zum Stichtag 31.12.2008 bereits im Depot liegen, weiterhin nach den alten Steuerregeln besteuert werden. Werden diese Papiere oder Fonds dann irgendwann später verkauft, ist ein damit erzielter Wertzuwachs steuerfrei.
Zwei Probleme unterschlagen
Die Werbung unterschlägt jedoch zwei grundsätzliche Probleme:
- Die Altbestandsregel gilt nur für den Wertzuwachs.
Alle Zinsen und alle Dividenden und auch alle ausschüttungsgleichen Erträge werden ab Einführung der Abgeltungssteuer auch in den Altfonds jedes Jahr besteuert. Auch wenn der Fond diese Erträge nicht ausschüttet, sondern thesauriert, gelten sie jeweils mit Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen und werden zu diesem Zeitpunkt auch besteuert. - Ein Dachfonds ist kein individuelles Anlageprodukt.
Viele Tausend Anleger nutzen den Dachfonds gleichzeitig und nebeneinander. Der Fonds selbst kann seine Anlagestrategie zwar der allgemeinen Marktlage anpassen, jedoch niemals dem individuellen Lebenszyklus des einzelnen Anlegers.
Zu Beginn definiert ein Dachfonds seine Anlagestrategie, vielleicht sogar als Zielfonds mit der Vorgabe, zu einem heute schon festgelegten Zeitpunkt die Volatilität durch Austausch der Unterfonds zurückzufahren. Der Anleger hat die Wahl zwischen zahlreichen Zielfonds und findet damit bestimmt einen Dachfonds, der seinen heutigen Anlagezielen entspricht.
Zielkonflikte vorprogrammiert
Der Dachfonds muss und wird die zu Beginn definierte Strategie einhalten, weil sich Tausende von Anlegern darauf eingerichtet haben. Wenn sich Ihr persönlicher Lebenszyklus zukünftig anders entwickelt als heute erwartet, entsteht für Sie ein Zielkonflikt: Bleiben Sie im Fonds, obwohl dessen Strategie nicht mehr zu Ihnen passt? Dann bleibt Ihnen die Steuerfreiheit auf den Wertzuwachs auch für die kommenden Jahre erhalten. Oder wechseln Sie in eine andere Anlage, die zu Ihren veränderten Vorgaben passt? Dann ist der künftige Wertzuwachs hieraus steuerpflichtig.
Versicherung als überzeugende Alternative
Mit einer Versicherung wie in dieser Broschüre vorgestellt erhalten Sie Ihren ganz persönlichen Dachfonds. Für jede Police wird ein separates Depot eingerichtet. In diesem Depot liegen nur die für diese einzelne Police erworbenen Wertpapiere und Fonds. Es gibt keine Verbindung zu Policen anderer Anleger. Damit kann Ihre Versicherungspolice jederzeit an veränderte Vorgaben, die Sie irgendwann während der gesamten Laufzeit für notwendig erachten, angepasst werden.
Und auch nach jeder künftigen Anpassung gilt weiter:
- Zinserträge sind steuerfrei
- Dividenden sind steuerfrei
- Ausschüttungsgleiche Erträge sind steuerfrei
- Wertzuwachs ist steuerfrei
... und zwar solange, bis Sie eine Auszahlung aus der Police erhalten. Dies kann bei Fälligkeit oder bei vorzeitiger Kündigung oder auch durch Teilkündigungen erfolgen. Erst dann sind die bis dorthin steuerfrei aufgelaufenen Erträge (anteilig) zu versteuern.
Sollte die Versicherung anlässlich Todesfall der versicherten Person zur Auszahlung kommen, ist die Auszahlungsogar endgültig einkommensteuerfrei.
Die individuelle Vesicherungspolice ist für Ihre langfristigen Vermögensreserven deswegen die bessere Lösung. Für kurz- und mittelfristige Anlagezeiten sowie für Sparpläne oder Einmalanlagen unter 250.000 Euro Gesamtbetrag dagegen sind Dachfonds stets eine Prüfung wert.
Vergleich: Dachfonds versus Versicherungspolice
| Vorgang | Dachfonds | Versicherungspolice |
|---|---|---|
| Kosten einmalig | Ausgabeaufschlag bis zu fünf Prozent | - Einrichtungsgebühr bis 0,4 Prozent - Fondskauf mit 100 Prozent Rabatt |
| Kosten jährlich | Managementgebühr des Dachfonds und der Unterfonds | 0,2 bis 0,4 Prozent, abhängig von der Höhe des Versicherungsvermögens |
| Sparplan | Möglich | Nicht möglich. Alternative: Steuerbegünstigte Versicherung gemäß allgemeinem Angebot. |
| Entnahmeplan | Möglich | Nicht möglich. Zweckmäßig: Jährlich einmalige Teilkündigung. |
| Ausbezahlte Zinserträge | Jährlich zu versteuern | Steuerlich nicht relevant |
| Ausbezahlte Dividenden | Jährlich zu versteuern | Steuerlich nicht relevant |
| Thesaurierte Zinserträge | Jährlich zu versteuern | Steuerlich nicht relevant |
| Thesaurierte Dividenden | Jährlich zu versteuern | Steuerlich nicht relevant |
| Realisierter Wertzuwachs | - Erstmaliger Verkauf aus dem Altbestand: steuerfrei - Verkauf von Positionen, die ab 1.1.2009 erworben wurden: steuerpflichtig. |
Steuerlich nicht relevant |
| Umschichtungen | - Erstmaliger Verkauf aus dem Altbestand: steuerfrei - Verkauf von Positionen, die ab 1.1.2009 erworben wurden: steuerpflichtig. |
Steuerlich nicht relevant |
| Auszahlung | Steuerlich nicht relevant | Der in der Auszahlung anteilig enthaltene Unterschiedsbetrag ist zu versteuern. - Vor 12/601: Abgeltungssteuer. - Nach 12/601: Halbeinkünfteverfahren. |
| Austausch von Unterfonds | Die Entscheidung liegt alleine beim Dachfondsmanager. Die Anleger haben keinen Einfluss. | Jederzeit möglich gemäß individueller Entscheidung des Kunden bzw. seines Verwalters. |
| Wechsel der Anlagestrategie | Durch den Dachfondsmanager mit Folgen für alle Anleger. | Jederzeit möglich gemäß individueller Vorgabe des Kunden. |
| Austausch des Verwalters | Nicht möglich | Jederzeit möglich, z.B. bei mangelhafter Performance des Verwalters. |
| Vermögensübertragung zu Lebzeiten | Durch Schenkung. Aktueller Wert voll schenkungsteuerpflichtig. | Durch Schenkung. Nur zwei Drittel der ursprünglich bezahlten Prämie ist schenkungsteuerpflichtig. Ein Drittel der bezahlten Prämie und der gesamte Wertzuwachs ist schenkungsteuerfrei. |
| Vermögensübertragung von Todes wegen | Durch Testament. Aktueller Wert voll erbschaftsteuerpflichtig. | Durch Bezugsrecht, jederzeit durch einfachen Brief änderbar. Aktueller Wert voll erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings fällt bei Auszahlung anlässlich Todesfall keine Einkommensteuer auf den bisdorthin aufgelaufenen Vermögenszuwachs (Zinsen + Dividenden + Wertzuwachs) an. Somit endgültige Ersparnis der Einkommensteuer. |
1Nach der 12/60-Regel werden Auszahlungen aus Versicherungen gegenüber anderen Anlageprodukten nur bevorzugt behandelt, sofern die Auszahlungen nach mehr als 12 Jahren Laufzeit und nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres erfolgen. Vorher greift ab 2009 die allgemeine Abgeltungssteuer, genauso wie bei anderen Kapitaleinkünften. Der Vorteil der Steuerstundung gilt für beide Fälle.
Zum Ausdrucken
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- Diese Tabelle ist außerdem auf Seite 31 der Gesamtbroschüre über lebenslang steuerfreies Vermögen abgedruckt (PDF-Datei, 2,2 MB).

