Beachten Sie die Frist zur steuerwirksamen Realisierung von Verlusten
15.12.08, 15:05, By: Walter Feil
Bei einem nicht verwalteten Depot sollten Sie zunächst entscheiden:
- Welcher Teilbetrag aus diesem Depot soll kurz- und mittelfristig verfügbar bleiben? Dieser Teilbetrag sollte weiterhin auf einem Depot geführt werden, in Zukunft jedoch auf einem Strategiedepot der Augsburger Aktienbank der Gruppe I oder II mit integrierter Vermögensverwaltung.
- Welcher Teilbetrag ist für den langfristigen Vermögensaufbau bestimmt? Dieser Teilbetrag sollte im ersten Quartal 2009 auf einen steuerbegünstigten Versicherungsvertrag einfließen. Hierzu besteht keine Eile, da sich bezüglich der Steuerfreiheit für Versicherungen auch zum 1.1.2009 nichts ändert.
Sodann kommt es darauf an, ob die Positionen im Gewinn oder Verlust stehen und ob für die einzelne Position die Spekulationsfrist von 12 Monaten bereits abgelaufen ist oder nicht.
- Wenn für die einzelne Position die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, dann lassen Sie diese Position auf dem bestehenden Depot, bis Sie darüber weiter entscheiden möchten. Einen Veräußerungsgewinn können Sie auch in der Zukunft stets steuerfrei realisieren, da diese Position zum „Altbestand“ zählt. Ein Veräußerungsverlust wäre weder in diesem Jahr noch zukünftig steuerlich nutzbar, weil die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.
- Wenn für die einzelne Position die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die Position im Verlust steht, dann sollten Sie diese Position noch vor dem 31.12.08 veräußern. Damit wird dieser Verlust für das Jahr 2008 steuerwirksam realisiert. Sie können diesen Verlust dann entweder mit Gewinnen in 2008 verrechnen oder ein Jahr zurücktragen oder bis 2013 zur Verrechnung mit zukünftigen Veräußerungsgewinnen vortragen. Wenn Sie Positionen, die im Verlust stehen, erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußern, können Sie den Verlust nicht mehr steuerlich nutzen.



