Quelle:

www.feil-sterzenbach.de
Klickpfad: Startseite > Aktuelles

Autor:

Feil & Sterzenbach AG, Brahmsstr. 6, 77815 B�hl
Tel.: +49 7223 99098-0, Fax: +49 7223 99098-31, info@feil-sterzenbach.de


Progressionsvorbehalt: Was ist das?

Progressionsverlauf

15.12.08, 15:12, By: Walter Feil
Angebote für eine Investition im Ausland sind häufig mit dem Hinweis verbunden:

„Für deutsche Anleger steuerfrei – nur Progressionsvorbehalt“. Dies bedeutet, dass die mit diesem Investment erzielten Einkünfte nicht in Deutschland versteuert werden, sondern in dem Land, in dem das Investment stattfindet. Für ein Photovoltaik-Kraftwerk in Andalusien (als Beispiel) wird somit – entsprechende Gestaltung vorausgesetzt – das steuerliche Ergebnis nicht in Deutschland, sondern in Spanien gemäß den dort gültigen Steuergesetzen ermittelt und versteuert.  

Die Grundlage hierfür liefert das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und Spanien. Genauer gesagt lautet die Gesetzesgrundlage „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ für Einkünfte, die ein in Deutschland Steuerpflichtiger in Spanien erzielt. Gemäß diesem Abkommen wird die Steuer für die Erträge nur in einem Land, in diesem Fall in Spanien, erhoben. Also: Keine „Doppelbesteuerung“. Der deutsche, hier ansässige Anleger zahlt für seine in Spanien erzielten Einkünfte keine Steuer in Deutschland.  

„Steuerliches Ergebnis“ ist dabei nicht identisch mit den Ausschüttungen. Das „steuerliche Ergebnis“ im Sinne dieser Vereinbarung wird unter Berücksichtigung von Abschreibungen nach den „deutschen“ Normen ermittelt und liegt bei Immobilienprojekten und auch bei Photovoltaik-Kraftwerken in den ersten 10 Jahren häufig deutlich unterhalb der Ausschüttungsbeträge.  

Jedoch führen die ausländischen Einkünfte dazu, dass für die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (und nur auf diese!) ein etwas höherer Steuersatz berechnet wird, und dies funktioniert so:

  1. Berechnung der inländischen Einkünfte und der darauf entfallenden Steuer
  2. Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte
  3. Hinzurechnung der im Ausland erzielten Einkünfte
  4. Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich unter Berücksichtigung des im Ausland erzielten Einkommens ergibt
  5. Ansatz des erhöhten durchschnittlichen Steuersatzes auf das inländische Einkommen.

Wenn das inländische Einkommen sehr niedrig oder sehr hoch in der höchsten Steuerprogression liegt, ergibt sich nur eine geringe Erhöhung des Durschnittsteuersatzes. Damit ergibt sich auch nur eine geringe Erhöhung der Steuer auf das inländische Einkommen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen, wenn ein im Ausland erzieltes Einkommen in Höhe 10.000 Euro dem „Progressionsvorbehalt“ unterworfen wird. Dazu wiederholen wir den Hinweis: Das „steuerpflichtige“ Auslandseinkommen ist nicht mit den Ausschüttungen identisch. In der Regel liegt das „steuerpflichtige“ Einkommen deutlich niedriger als die Ausschüttungen. 

Aktuelles

Dramatische Veränderung des Anlegerverhaltens

[10.08.10]

Der Beitrag „Immer öfter mit dem Schwarm“ in der FTD (Financial Times Deutschland) vom 6.8.2010 drüc

Adresse

Feil & Sterzenbach AG
Brahmsstr. 6
77815 Bühl

Tel.: +49 7223 99098-0
Fax: +49 7223 99098-31
info@no-spam-please.feil-sterzenbach.de
zum Kontaktformular